An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn von einer Kreditvermittlung durch den Beschuldigten auszugehen wäre – der Tatbestand des versuchten Betrugs aufgrund fehlender Arglist nicht erfüllt wäre. Bei der eingereichten echtheitsbestätigten Kopie Schweizer ID handelt es sich um eine äusserst stümperhafte Fälschung, welche die Bank auf den ersten Blick als solche hätte erkennen müssen. Der Bestätigungsstempel der Post datiert offensichtlich vor dem Ausstellungsdatum der ID (pag.