__ AG herzustellen. Mit Blick darauf, dass nachweislich neben dem Beschuldigten auch weitere – teils unbekannte – Personen in die Kreditvermittlungen involviert waren, gelangt die Kammer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nicht als Kreditvermittler tätig war. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn von einer Kreditvermittlung durch den Beschuldigten auszugehen wäre – der Tatbestand des versuchten Betrugs aufgrund fehlender Arglist nicht erfüllt wäre.