Auf seine Aussagen sei deshalb nicht abzustellen (pag. 7883 f., S. 46 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der vorhandenen Beweislage nicht erwiesen ist. Zwar sind die von der Vorinstanz erwähnten Indizien durchaus in einem gewissen Masse belastend. Hingegen vermögen sie keine direkte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer in Bezug auf den Kreditantrag der C.________ AG herzustellen.