50. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig gewesen sei. Zwar würden keine direkten Belastungen des Kreditnehmers vorliegen, die beiden hätten jedoch nachweislich bereits beim Kreditantrag an die E.________ AG zusammengearbeitet. Zudem würden wiederum die Lohnabrechnungen X.________ GmbH sowie der bekannte Poststempel BR.________ den Beschuldigten belasten, welcher im Übrigen ein angepasstes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Auf seine Aussagen sei deshalb nicht abzustellen (pag.