__ GmbH Juni/Juli 2011, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 65‘000.00 an Q.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7341 und 7351 f.). Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes festgehalten (pag. 7882 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung): Auch beim Kreditantrag von Q.________ wurde der C.____