48. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung freizusprechen. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen und des Betreibungsregisterauszugs hat hingegen ein Schuldspruch zu erfolgen, da der Beschuldigte, auch wenn sein Vorgehen nicht arglistig war, die Straf- und Zivilklägerin 2 über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin täuschen wollte.