Es war zu jedem Zeitpunkt offensichtlich, dass AA.________ für eine Aufstockung des Kredits nicht in Frage kommen würde. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. von AA.________ ist daher nicht als arglistig zu beurteilen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.