Diese Aussagen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Angaben im Kreditantrag machte und auch – soweit er die Fälschungen nicht selbst erstellt hat – Kenntnis der gefälschten Unterlagen hatte (vgl. E. IV.13). Ob der Beschuldigte den Kreditantrag samt gefälschten Unterlagen eigenhändig eingereicht hat oder nicht, ist wie ebenfalls bereits dargelegt, irrelevant und kann daher offen gelassen werden.