Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Wie dargelegt, gestand der Beschuldigte ein, den Kredit vermittelt zu haben. Er will jedoch die Unterlagen lediglich weitergeleitet und keine Kenntnis von den Fälschungen gehabt haben. Diese Aussagen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.