46. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel zutreffend wie folgt (pag. 7881 f., S. 44 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ die Kreditnehmerin kennt und er als Kreditvermittler tätig war. Seine Aussagen sind in diesem Punkt überzeugend und werden durch die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung (pag. 933 ff.) belegt. Dass AF.________ in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2012 etwas anderes behauptet hat, d.h. dass er nichts vom Kredit von AA.________ gewusst habe (pag. 930, Zeile 44 ff.), kann als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden.