So gab er am 7. August 2012 an, die Unterlagen weitergereicht zu haben, mit dem Antrag jedoch nichts zu tun zu haben (pag. 925). In der Einvernahme vom 16. November 2012 gab er wiederum an, dass er die Unterlagen eingesammelt und weitergeleitet habe. Was damit geschehen sei, habe er nicht gewusst. Erst im Nachhinein habe er davon erfahren. AG.________ habe ihm erklärt, wie genau es funktioniere, er habe sich jedoch nicht gross Gedanken darüber gemacht (pag. 929). Später am 14. August 2014 gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er AA.________ vermittelt habe (pag. 932). Vorliegend sind auch objektive Beweismittel vorhanden: