Wie im Fall AP.________ liegt auch hier kein unterzeichneter Online-Privatkreditantrag vor (vgl. pag. 844 ff.). Gleichwohl wurden der C.________ AG die bereits bekannten Unterlagen eingereicht (vgl. pag. 887 ff; vgl. dazu auch pag. 892). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2012 (pag. 895 ff.) gab AA.________ im Wesentlichen an, dass ein gewisser „Z.________“ aus Solothurn der Kreditvermittler gewesen sei. Allerdings wäre dies nicht ihr erster Kredit gewesen, da sie vor ungefähr drei Jahren selber einen bei der E.________ AG beantragt habe, welcher in der Folge von der C.________ AG übernommen worden sei (pag. 898, Zeile 127 ff.).