__ AG Juli-September 2011, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an AA.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7340 und 7351 f.). Die Vorinstanz führt zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes aus (pag. 7880 f., S. 43 f. der Entscheidbegründung): Wie im Fall AP.