Die Kammer erachtet daher die vorliegende Beweislage als ungenügend. Obwohl ein entsprechender Betreibungsregisterauszug auf dem Laptop des Beschuldigten aufgefunden wurde, muss angesichts des rechtskräftigen Freispruchs und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handelt. Es kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und I.________ im Zusammenhang mit einer illegalen Kreditvermittlung eine Beziehung bestand.