Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen. Dennoch gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall als Kreditvermittler tätig gewesen sei, zumal das Vorgehen zu seinem Tatmuster passe und in sein Operationsgebiet falle (pag. 7879, S. 42 der Entscheidbegründung). Weitere Beweismittel – welche insbesondere eine direkte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer belegen – sind jedoch keine ersichtlich. Die Kammer erachtet daher die vorliegende Beweislage als ungenügend.