44. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der eingereichte (und auf dem Notebook des Beschuldigten) vorgefundene Betreibungsregisterauszug gefälscht sei. Sie sprach den Beschuldigten demzufolge vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Fälschen des Betreibungsregisterauszugs rechtskräftig frei. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen.