7340 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zum Sachverhalt zutreffend Folgendes fest (pag. 7878 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung): 42 Ferner fand die Polizei bei der Auswertung des Netbooks von A.________ eine gelöschte Word-Datei. Diese zeigt die Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs, angeblich ausgestellt für I.________ (pag. 857). I.________ wurde am 9. Juli 2012 durch die Kriminalpolizei des Kantons Freiburg befragt. Jedoch wurde das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Die Einvernahme ist daher nicht verwertbar (vgl. pag. 861).