Nebst den belastenden Aussagen von BA.________ ergibt sich die Beteiligung von A.________ auch aufgrund objektiver Beweismittel; zu nennen ist hier insbesondere der Umstand, dass beim eingereichten Online-Privatkreditantrag eine der Telefonnummern von A.________ (.________) bei den Kontaktangaben des vermeintlichen Arbeitgebers, der AZ.________ (Firma), angegeben wurde (pag. 776 i.V.m. pag. 7029 ff.). Dieselbe Nummer findet sich auch auf den eingereichten Lohnabrechnungen (pag. 780 ff.). Ebenfalls ist – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten – belegt, dass der Kreditnehmer und der Beschuldigte in Kontakt gestanden haben und sie sich somit offensichtlich gekannt haben.