Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis (pag. 7877, S. 40 der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall kann zunächst auf die glaubhaften Aussagen von BA.________ abgestellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser seine eigene Rolle beim fraglichen Kreditantrag zu banalisieren versucht hat. So ist etwa seine Aussage „Sie hätten sich sowieso kennengelernt“ (pag. 820, Zeile 102) eindeutig als Schutzbehauptung zu verstehen. Dennoch sind seine Aussagen im wesentlichen Kern glaubhaft. Dafür spricht nicht zuletzt auch wieder die spontane Erwähnung der Visitenkarte der „AN.________ (Firma)“, die auch schon von anderen Kreditnehmern ins Spiel gebracht wurde.