Ferner gab BA.________ zu, dem Beschuldigten die Unterlagen von AY.________ gegeben zu haben (pag. 820, Zeile 102), wobei er aber nicht gewusst habe, was damit geschehen würde (pag. 811, Zeile 231 ff.). Im Übrigen habe AY.________ dem Beschuldigten auch zwei Tage nach der Auszahlung der Kreditsumme eine Provision bezahlt, bei deren Höhe sich BA.________ jedoch nicht mehr sicher war: „Ich glaube, er musste CHF 15‘000 bezahlen. Also CHF 10‘000 waren es sicher“ (pag. 821, Zeile 140 ff.; pag. 822, Zeile 175 ff.).