Die Vorinstanz legte die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dar (pag. 7876, S. 39 der Entscheidbegründung): 40 Weiter zeigt die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons von A.________ eine Vielzahl von Verbindungen zwischen ihm und AY.________. Der intensivste Kontakt fand dabei am 15. und 27. Dezember 2011 sowie am 6. Januar 2012 statt (vgl. pag. 829 f.).