und der Bank agierte, die Provision verhandelte und zu jedem Zeitpunkt über die Geschehnisse bestens informiert war. Sein Tatbeitrag war für die Erreichung des Erfolgs unerlässlich. Der Beschuldigte handelte arglistig, im eingereichten Kreditantrag tauchen keine Unregelmässigkeiten auf, welche von vornherein auf ein nachlässiges und damit nicht arglistiges Vorgehen schliessen lassen würden. Der Beschuldigte hat sich daher des versuchten Betrugs schuldig gemacht.