38. Rechtliche Würdigung versuchter Betrug Die oben dargelegten Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen den Tatbestand des versuchten Betrugs. Es kann vollumfänglich auf die allgemeinen obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte war für die Abwicklung des Kredites verantwortlich. Ob er hierzu noch andere Mittäter beizog, ist wie bereits oben dargelegt irrelevant, zumal er als Verbindungsmann zwischen AT.________ und der Bank agierte, die Provision verhandelte und zu jedem Zeitpunkt über die Geschehnisse bestens informiert war.