Die Kammer schliesst sich dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung an und erachtet es als erwiesen, dass AT.________ den Beschuldigten anfänglich schützen wollte und deswegen eine unbekannte Person als Kreditvermittler nannte. Die später erfolgten und belastenden Aussagen sind jedoch glaubhaft, zumal sie mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln – insbesondere den Kontakten per SMS sowie der Vorlage des Betreibungsregisterauszugs, der auf dem Notebook des Beschuldigten gefunden wurde – übereinstimmen. Auch sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten ist auf die Aussagen von AT.