Als Beweisergebnis ist somit festzuhalten, dass A.________ die Vermittlung von AT.________ in einer Einvernahme zugegeben hat, die Vermittlung von AS.________ hingegen während des gesamten Verfahrens bestritten hat. Es scheint allerdings so, als stecke hinter den Aussagen des Beschuldigten ein erhebliches Mass an Kalkül. Es erweckt den Anschein, dass er lediglich dann Eingeständnisse macht, wenn er meint, dadurch nichts zu riskieren – schliesslich ist der Kreditantrag für AT.________ auch nicht angeklagt. Dennoch steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte auch den Kredit für AS.