Schliesslich trägt die beglaubigte Ausweiskopie auch wieder den Poststempel „BR.________ / 23.11.2011“, welcher noch in weiteren Fällen auftaucht, in denen der Beschuldigte seine Finger im Spiel gehabt hat. Da das Ehepaar AT.________ in AX.________ wohnt, erscheint es diesbezüglich als unwahrscheinlich, dass sie selber etwas mit der Fälschung zu tun gehabt haben.