38 Aussagen von AT.________, wonach A.________ auch beim Kreditantrag seiner Ehefrau, AS.________, federführend gewesen sei, der Wahrheit entsprochen haben. Dies wird auch durch objektive Beweismittel belegt. So spricht für die Täterschaft von A.________ zunächst die Auswertung seines Netbooks, wobei die gelöschte Vorlage für den gefälschten Betreibungsregisterauszug von AS.________ sichergestellt werden konnte (pag. 728). Erstellt ist weiter auch der Telefonkontakt zwischen AT.