37. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise fest (pag. 7874 f., S. 37 f. der Entscheidbegründung): Zuerst versuchte A.________ diesen Fall so darzustellen, als dass er lediglich versucht habe, AT.________ einen Kredit zu vermitteln, welcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Später behauptete er, AT.________ nicht einmal zu kennen. Während des gesamten Verfahrens stritt er ab, etwas mit dem Kredit von AS.________ zu tun gehabt zu haben. Sein Aussageverhalten weist durch diese Sprunghaftigkeit eindeutige Lügensignale auf.