Verwertbar sind hingegen die Aussagen von AT.________. Dieser hat zunächst eine Geschichte über einen gewissen „AW.________“ aus dem Kanton Aargau erzählt (vgl. pag 739 ff.). Bei der zweiten Einvernahme stellte sich aber heraus, dass dieser „AW.________“ beim fragliche Kreditantrag keine Rolle gespielt hat (pag. 748, Zeile 44 f.). Vielmehr identifizierte AT.________ den Beschuldigten als Kreditvermittler (pag. 749, Zeile 69 ff.; insbesondere Zeile 79; pag. 756 ff.). Von ihm habe er auch die