Auf der Ausweiskopie findet sich der Poststempel „BR.________ / 23.11.2011“, welcher im Übrigen noch bei weiteren acht Kreditanträgen verwendet wurde (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor). Bei der Auswertung des Netbooks von A.________ konnte die Polizei zudem ein gelöschtes Word- Dokument sicherstellen, welches mit dem eingereichten Betreibungsregisterauszug – mit Ausnahme der Formatierung – identisch war (pag. 728 f.). Da die polizeiliche Einvernahme von AS.________ am 23. März 2012 (pag. 732 ff.) nicht parteiöffentlich war, sind die entsprechenden Aussagen vorliegend nicht verwertbar.