Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes festgehalten (pag. 7872 ff., S. 35-37 der Entscheidbegründung): Zusammen mit dem unterzeichneten Antragsformular (pag. 711 ff.) wurden der Bank auch hier die üblichen Dokumente eingereicht. Konkret wurden ihr drei Lohnabrechnungen der AU.________ (Firma), worauf der Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2011 zu hoch angegeben wurde, ein Betreibungsregisterauszug von AS.________ vom 20. Dezember 2011 sowie eine beglaubigte Ausweiskopie vorgelegt (pag. 715 ff.; vgl. auch pag. 726 f.). Auf der Ausweiskopie findet sich der Poststempel „BR._____