Zwar legen die verwendeten Lohnabrechnungen und auch die Aussagen des Bruders des Kreditnehmers den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könnte, dieses Indiz alleine genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um eine Beteiligung des Beschuldigten rechtsgenüglich nachzuweisen. Dieser ist daher von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. XII. Ziffer 1.7 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AS.________ (Versuch)