36 hang mit dem Kreditantrag von AR.________. Die Täterschaft des Beschuldigten kann demnach nicht damit begründet werden. Weitere Beweise, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, sind nicht vorhanden. Zwar legen die verwendeten Lohnabrechnungen und auch die Aussagen des Bruders des Kreditnehmers den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könnte, dieses Indiz alleine genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um eine Beteiligung des Beschuldigten rechtsgenüglich nachzuweisen.