7871 f., S. 34 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Beweislage vorliegend nicht als ausreichend, um von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Zum einen liegen keine belastenden Aussagen vor. Zum anderen sind auch kaum objektive Beweismittel – bestenfalls wenige Indizien – vorhanden. Zutreffend ist, dass zwischen dem 10. Januar und Februar 2011 zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Bruder des Kreditnehmers und dem Beschuldigten stattfanden. Diese bestreiten jedoch nicht, sich zu kennen. Zudem bestreitet der Bruder des Kreditnehmers nicht, seinen Kollegen AR.