35. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass sich angesichts der subjektiven Beweismittel kein deutliches Bild vom Ablauf der Kreditvermittlung zeichnen lasse. Eine Verbindung des Kreditnehmers zur X.________ GmbH bestehe nicht, der Beschuldigte weise jedoch sehr wohl eine solche Verbindung auf. Das Vorgehen passe zum bekannten Tatmuster des Beschuldigten. Zudem würden auch die zahlreichen Telefonkontakte vom 10. Januar 2012 – kurz vor dem Onlineantrag von AR.________ – eine Verbindung nahelegen (pag. 7871 f., S. 34 f. der Entscheidbegründung).