_, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Die Vorinstanz führt zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes aus (pag. 7870 f., S. 33 f. der Entscheidbegründung): Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 (pag. 655 ff.) konnte AP.________ gegenüber Kantonspolizei kaum sachdienliche Angaben machen. Insbesondere wusste er nicht, wer das Onlineformular ausgefüllt (pag. 657, Zeile 65) und die gefälschten Dokumente hergestellt hat (pag. 657 f., Zeile 97 ff.).