34 Tatbeitrag – er war für die Betreuung der Kreditnehmerin persönlich zuständig – die Tat nicht möglich gewesen. Wie die Aufgabenteilung mit weiteren Tätern im Detail genau aussah, bleibt ohne Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens, zumal die Tatbegehung in Mittäterschaft stets notwendigerweise eine Aufgabenteilung erfordert. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu erklären.