Dass der Beschuldigte vorliegend nicht alle Tathandlungen selbst vorgenommen hat und gegebenenfalls weitere Personen die Fälschungen erstellt und den Kreditantrag ausgefüllt und eingereicht haben, ist unerheblich. Der Beschuldigte hat angesichts seines Tatbeitrags als Mittäter zu gelten, hatte er doch jederzeit Kontrolle über das Tatgeschehen und wäre ohne sein