Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschuldigte vorliegend zusammen mit weiteren Tätern gehandelt. Gegenüber der Kreditnehmerin ist jedoch er als Kreditvermittler aufgetreten, er hat die Unterlagen abgeholt und hatte jederzeit Kontrolle über den Ablauf der Geschehnisse. Insbesondere war er auch für die Eintreibung der Provision zuständig. Dass der Beschuldigte vorliegend nicht alle Tathandlungen selbst vorgenommen hat und gegebenenfalls weitere Personen die Fälschungen erstellt und den Kreditantrag ausgefüllt und eingereicht haben, ist unerheblich.