32. Rechtliche Würdigung Betrug Die Kammer erachtet den Tatbestand des Betrugs mit Verweis auf die obigen Ausführungen als erfüllt (vgl. E. V.17). Insbesondere trifft die Straf- und Zivilklägerin 3 vorliegend keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung. Sie hat einen Betreibungsregisterauszug über die Kreditnehmerin eingeholt (pag. 601) und es lagen keine Unregelmässigkeiten vor. Sie durfte sich daher auf die Angaben bzw. die Lohnabrechnungen verlassen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschuldigte vorliegend zusammen mit weiteren Tätern gehandelt.