Fest steht, dass der Beschuldigte die Beantragung des Kredits organisiert hatte und für die Einreichung besorgt war. Dies ergibt sich daraus, dass er über die Bewilligung des Kredits informiert war, die Kreditnehmerin zur Bank begleitete und sich die Provision ausbezahlen liess (pag. 607 und 608). Auch wenn ihm die Fälschung der Unterlagen nicht nachgewiesen werden kann, hatte er doch Kenntnis davon, dass die Unterlagen nicht echt waren (vgl. E. IV.13).