Angesichts dieser Beweislage hat nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte die Unterlagen der Kreditnehmerin entgegen genommen und ihr angeboten hatte, den Kredit zu vermitteln. Der Beschuldigte hatte die Kreditnehmerin auch zu Hause besucht und die Unterlagen, welche sie im Milchkasten deponiert hatte, abgeholt (pag. 607 f.). Ob der Beschuldigte oder weitere Mittäter den Antrag ausgefüllt haben, ist letztlich irrelevant und kann offen gelassen werden. Fest steht, dass der Beschuldigte die Beantragung des Kredits organisiert hatte und für die Einreichung besorgt war.