Auf Vorhalt, dass die gleichen gefälschten Lohnabrechnungen auch bei der C.________ AG, wo der Beschuldigte als Kreditvermittler aufgetreten sei, aufgefunden worden seien, gab er an, dass Frau AL.________ wohl durch den Beschuldigten zu ihm gebracht worden sei. Ob der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht habe, könne er nicht sagen (pag. 627). Die Aussagen von S.________ bestätigen damit eine Beteiligung des Beschuldigten. Angesichts dieser Beweislage hat nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte die Unterlagen der Kreditnehmerin entgegen genommen und ihr angeboten hatte, den Kredit zu vermitteln.