Die Verteidigung zog die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschliesst, insbesondere im vorliegenden Fall in Zweifel, da für die gleiche Kreditvermittlung bereits andere Personen verurteilt worden seien und eine Beteiligung des Beschuldigten daher nicht erwiesen sei. Die Beteiligung des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer jedoch gerade im vorliegenden Fall offensichtlich. So wird der Beschuldigte von der Kreditnehmerin zweifelsfrei als Kreditvermittler bezeichnet. Die Kreditnehmerin machte insbesondere am 24. Juni 2013 belastende Angaben.