Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass die konkreten Aussagen von AO.________, wonach sie selber keine Unterlagen bei der E.________ AG eingereicht habe, der Wahrheit entsprechen. Somit kommt dafür einzig der Beschuldigte und/oder seine Mittäter in Frage, da sie die verlangten Papiere ja dem Beschuldigten übergeben hat und er ihr bei ihrem Kredit behilflich war (pag. 608, Zeile 48 f.; pag. 621, Zeile 142 ff.).