Die Vorinstanz hielt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel weiter zutreffend fest (pag. 7869, S. 32 der Entscheidbegründung): Soweit AO.________ Aussagen zur Sache machen konnte, erscheinen diese als glaubhaft, zumal sie, insbesondere in der zweiten Einvernahme am 9. Juli 2014, Erinnerungslücken oder Unsicherheiten offen eingestand. Bei der Identifikation des Beschuldigten als Kreditvermittler war sie sich hingegen in beiden Einvernahmen sicher. Weiter decken sich ihre Aussagen betreffend die Telefonkontakte mit A.________ weitgehend mit denjenigen von anderen Kreditnehmern, namentlich mit denjenigen von AC.