AO.________ wurde zunächst im Verfahren gegen S.________ und T.________ einvernommen; die Verteidigung von A.________ wurde über diese Einvernahme nicht in Kenntnis gesetzt (pag. 605; vgl. zur Verwertbarkeit der Aussagen sogleich Ziff. IV./5.3. nachstehend). Die Kreditnehmerin gab dabei im Wesentlichen an, dass die Angaben auf den eingereichten Unterlagen grösstenteils falsch seien (pag. 610 f., Zeile 150 ff.; pag. 611, Zeile 216 ff.) und sie im Tatzeitpunkt (oder in der Zeit vorher) Sozialhilfe bezogen und deshalb gedacht habe, nie einen Kredit erhalten zu können.