Auch im Fall AO.________ belegt die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von A.________ insgesamt acht Sprachanrufe sowie mehrere SMS-Nachrichten während dem 19. und 31. Dezember 2011 (vgl. pag. 625). Während der Beschuldigte hierzu angab, den Inhalt der Gespräche bzw. Nachrichten nicht mehr zu wissen (pag. 624, Zeile 512), sagte AO.________ aus, dass sie ihn deshalb kontaktiert habe, weil sie „noch andere Leute gekannt habe, welche ebenfalls einen Kredit wollten“ (pag. 608, Zeile 90 f.).