Juli-September 2011 sowie die Bestätigung über den Erhalt Unterhaltszahlungen Juli-September 2011 zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 6‘000.00-8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 25‘000.00 an AO.________ erwirkt haben, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zu den vorhandenen Beweismitteln fest (pag. 7866 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung): Am Ursprung der Beweismittelkette steht ein Finanzierungsantrag der „AN.