29. Rechtliche Würdigung Betrug Im Falle des Kreditantrags von AL.________ ist die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist nicht gegeben. Der Kreditantrag enthält wiederum keine Angaben zu offenen Betreibungen (pag. 555). Zudem hat die Straf- und Zivilklägerin 3 keinen Betreibungsregisterauszug über den Kreditantragsteller eingeholt. Es kann daher vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum gleich gelagerten Fall AC.________ verwiesen werden (E. VI.20). Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.